Gewerbeabfallentsorgung

Gewerbemüll, Entsorgung, Gewerbeabfall

Gewerbeabfall / Gewerbeabfallverordnung


 

Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen

Siedlungsabfällen und von bestimmten Bauund

Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung –

GewAbfV)

GewAbfV

Ausfertigungsdatum: 19.06.2002

Vollzitat:

„Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 9.

November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist“

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 9.11.2010 I 1504

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2003 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Beachtung der

EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998

über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S.

37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1999

(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Eingangsformel

Auf Grund

– des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und des § 12 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und

Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S.2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und

– des § 7 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach Anhörung der beteiligten

Kreise und unter Wahrung der Rechte des Deutschen Bundestages

verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung und die Beseitigung

1. von gewerblichen Siedlungsabfällen,

2. von in § 8 aufgeführten Abfällen (Bau- und Abbruchabfälle) und

3. von weiteren Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind.

(2) Diese Verordnung gilt für

1. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, von Bau- und Abbruchabfällen und von weiteren

Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind, und

2. Betreiber von Vorbehandlungsanlagen, in denen gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle, in § 8 Abs. 4 Satz

1 Nr. 1 aufgeführte gemischte Bau- und Abbruchabfälle oder weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind,

vorbehandelt werden.

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mit der juris GmbH – www.juris.de


(3) Auf Abfälle, die einer Verordnung aufgrund der §§ 23 und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen,

findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den

Regelungen der jeweiligen Verordnung aufgrund der §§ 23 und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückgeben.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der

Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes überlassen worden sind.

Den Ganzen Text finden Sie auf: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gewabfv/gesamt.pdf