Gewerbeabfallentsorgung
Gewerbemüll, Entsorgung, Gewerbeabfall
Gewerbeabfall / Gewerbeabfallverordnung
Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen
Siedlungsabfällen und von bestimmten Bauund
Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung –
GewAbfV)
GewAbfV
Ausfertigungsdatum: 19.06.2002
Vollzitat:
„Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 9.
November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 9.11.2010 I 1504
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2003 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S.
37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1999
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Eingangsformel
Auf Grund
– des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und des § 12 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S.2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und
– des § 7 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach Anhörung der beteiligten
Kreise und unter Wahrung der Rechte des Deutschen Bundestages
verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung und die Beseitigung
1. von gewerblichen Siedlungsabfällen,
2. von in § 8 aufgeführten Abfällen (Bau- und Abbruchabfälle) und
3. von weiteren Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind.
(2) Diese Verordnung gilt für
1. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, von Bau- und Abbruchabfällen und von weiteren
Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind, und
2. Betreiber von Vorbehandlungsanlagen, in denen gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle, in § 8 Abs. 4 Satz
1 Nr. 1 aufgeführte gemischte Bau- und Abbruchabfälle oder weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind,
vorbehandelt werden.
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findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den
Regelungen der jeweiligen Verordnung aufgrund der §§ 23 und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückgeben.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der
Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes überlassen worden sind.
Den Ganzen Text finden Sie auf: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gewabfv/gesamt.pdf